Satzung

Stand 03/2023

§1 Name, Sitz und Organisation

1.    Der Kreisverband Alb-Donau ist Gebietsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg. Er führt den Namen "BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Alb-Donau“ und führt die Kurzbezeichnung GRÜNE. Er hat seinen Sitz in Ulm. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf den Landkreis Alb-Donau. Die genaue Aufteilung der Kreisverbände in Baden-Württemberg ergibt sich aus der Satzung des Landesverbands Baden-Württemberg.
2.     Die Bestimmungen der Satzung des Bundesverbands und des Landesverbands Baden-Württemberg, die untergeordnete Gebietsverbände betreffen, finden im Kreisverband Anwendung, soweit sie in dieser Satzung nicht zulässigerweise anders geregelt sind. Dazu zählen insbesondere auch die Frauen- und Vielfaltsstatute des Bundes- und Landesverbands, die Beitrag- und Finanzordnung des Landesverbands sowie die Landesschiedsordnung.

§ 2 Ziele und Aufgaben

1.    Der Kreisverband beteiligt sich an der politischen Willensbildung in seinem Tätigkeitsgebiet, ins-besondere auch durch die Teilnahme an öffentlichen Wahlen.
2.    BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben ihre grundsätzlichen Ziele, Werte und politischen Leitsätze in
ihrem Grundsatzprogramm niedergelegt. Der Kreisverband ist diesem Grundsatzprogramm
verpflichtet. Für das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbands können gesonderte Programme erarbeitet und beschlossen werden.
3.    Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen.
Wir setzen uns seit unserer Gründung für gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen ein.
Entsprechend des Vielfalts-Statuts des Landesverbandes ist die Repräsentation von gesellschaft-lich diskriminierten oder benachteiligten Gruppen mindestens gemäß ihrem gesellschaftlichen An-teil innerhalb der Partei unser Ziel.
4.    Der Kreisverband übernimmt die politischen und organisatorischen Aufgaben der Partei in seinem Tätigkeitsgebiet.

§ 3 Mitgliedschaft

1.    Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann jede und jeder werden, die/der die Grundwerte,
Satzung und Programme von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen Partei im Gültigkeitsbereich des Grundgesetzes angehört.
2.    Mitglied im Kreisverband Alb-Donau kann sein, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbands hat. Wechselt ein Mitglied den Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort, geht die Mitgliedschaft auf den neuen Gebietsverband über. Auf be-gründeten Antrag können auf Entscheidung des Kreisvorstands auch Personen, die keinen Wohn-sitz im Tätigkeitsgebiet haben, Mitglied im Kreisverband sein.
3.    Die Mitgliedschaft wird in Textform bei einer Parteigliederung beantragt. Über den Antrag ent-scheidet der Kreisvorstand. Der Vorstand teilt dem/der Bewerber*in in Textform die Aufnahme oder die Zurückweisung des Antrags innerhalb von 30 Tagen mit. Im Fall der Zurückweisung oder wenn der Antrag nicht innerhalb von 30 Tagen beantwortet wurde, kann die/der Bewerber*in Einspruch bei der Kreismitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Mit-gliedschaft beginnt grundsätzlich mit der Zustimmung des Kreisverbands.
4.    Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung und Arbeit im Kreisverband zu beteiligen, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, die Einrichtun-gen des Kreisverbands für politische Arbeit in Anspruch zu nehmen sowie über die Arbeit der Kreisverbandsorgane informiert zu werden.
5.    Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Zahlungsmodalitäten werden durch die Finanz- und
Beitragsordnung geregelt. Die Kreismitgliederversammlung beschließt und ändert die Finanz- und Beitragsordnung mit einfacher Mehrheit.
6.    Die Mitgliedsbeiträge sind pünktlich zu entrichten. Eine Änderung der Anschrift und der Emailadresse ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
2.    Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Kreisvorstand in Textform erklärt werden. Er ist sofort wirksam.
3.    Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Kreisvorstand erfolgen, wenn das Mitglied nach mindestens viermonatigem Beitragsrückstand trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit Frist-
setzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen Betrag nicht zahlt. Gegen die Strei-chung ist die Anrufung des Landesschiedsgerichts möglich, das endgültig entscheidet.
4.    Ein Ausschluss kann nur in schwerwiegenden Fällen nach §15 (2) Landessatzung auf Antrag des Vorstands oder der Mitgliederversammlung eines Gebietsverbands, dem das Mitglied angehört, durch das Landesschiedsgerichts erfolgen.

§ 5 Ortsverbände

1.    Im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes können Ortsverbände in Absprache mit dem Kreisvorstand gegründet werden, die eine oder
mehrere Gemeinden als ihr Tätigkeitsgebiet haben, in dem in der Regel mindestens sieben
Mitglieder ansässig sind. Über die räumliche Zuordnung der Ortsverbände entscheidet die Kreis-mitgliederversammlung.
2.    Die Kreismitgliederversammlung beschließt auf Antrag des Kreisvorstands über die Gründung ei-nes Ortsverbands. Innerhalb von 2 Monaten vor oder nach diesem Beschluss hat der Kreisvorstand die im vorgesehenen Tätigkeitsgebiet des Ortsverbands wohnenden Mitglieder zu einer Grün-dungs-versammlung einzuladen.
3.    Notwendige Organe der Ortsverbände sind die Ortsmitgliederversammlung und der Ortsvorstand. Die Ortsmitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
4.    Die Ortsverbände können keine eigenen Ortskassen führen.
5.    Jedes im Tätigkeitsgebiet eines Ortsverbandes wohnende Mitglied wird dem Ortsverband als
Mitglied zugeordnet.
6.    Kommt ein Ortsverbandsvorstand seinen Aufgaben nicht mehr nach, insbesondere dass mindes-tens 12 Monate lang nicht zu einer ordentlichen Ortsmitgliederversammlung eingeladen wurde und/oder die turnusgemäße Wahl eines Ortsvorstands erforderlich ist oder sinkt die Mitgliederzahl unter sieben, kann der Kreisvorstand den Ortsvorstand auffordern, innerhalb von 4 Wochen eine Ortsmitgliederversammlung einzuberufen. Kommt der Ortsvorstand dieser Aufforderung nicht nach, kann der Kreisvorstand eine außerordentliche Ortsverbandssitzung einberufen, um einen neuen Ortsvorstand zu wählen. Außerdem können 20 % der Mitglieder eines Ortsverbandes eine außerordentliche Ortsverbandssitzung innerhalb von 4 Wochen beantragen. Kommt auf keinem dieser Wege eine ordentliche Vorstandswahl zustande, kann der Ortsverband auf Antrag des Kreis-vorstands durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung des Ortsverbands durch die KMV kann auch erfolgen, wenn die Mitgliederzahl im Tätigkeitsgebiet des Ortsverbands unter sieben sinkt.

§ 6 Organe

Die Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung und der Kreisvorstand.

§ 7 Die Kreismitgliederversammlung

1.    Die Kreismitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbands. Jedes Mitglied des Kreisverbands hat dabei Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht.
2.    Die Kreismitgliederversammlung ist oberstes Organ des Kreisverbands. Sie bestimmt die Grund-züge der Politik des Kreisverbands, kontrolliert die Arbeit des Kreisvorstands und kann per Be-schluss über alle in die Zuständigkeit des Kreisverbands fallenden Angelegenheiten entscheiden, für die nach Satzung oder Gesetz keine anderen Organe bestimmt sind. Insbesondere ist die Kreismitgliederversammlung zuständig für:
a.    die Wahl des Kreisvorstands und der Rechnungsprüfer*innen,
b.    die Wahl der Delegierten zur Bundesversammlung (BDK), Landesdelegiertenkonferenz (LDK), zur LAG FrauenPolitik des Landesverbands und der Delegierten zum Landes-finanzrat.
c.    die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und der Rechnungsprü-fer*innen und die Entlastung des Vorstands,
d.    die Verabschiedung des Haushaltsplans,
e.    Änderungen der Satzung,
f.    die Verabschiedung und Änderung der Finanz- und Beitragsordnung,
g.    Beschlüsse über politische Programme für das Tätigkeitsgebiets des Kreisverbandes,
h.    Anträge an die Bundesversammlung (BDK) oder Landesdelegiertenkonferenz (LDK),
i.    Änderungen im Zuschnitt der Gliederungen innerhalb des Tätigkeitsgebiets des Kreisver-bands.
Im Rahmen der Kreismitgliederversammlung werden die Delegierten zur Landeswahl-versammlung (LWV) von den auf Grundlage der Wahlgesetze Stimmberechtigten gewählt.
3.    Die Kreismitgliederversammlung wird vom Kreisvorstand mindestens zwei Mal im Jahr einberufen. Sie ist außerdem innerhalb von 30 Tagen durchzuführen, wenn dies von 10 Prozent der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
4.    Die Kreismitgliederversammlung kann auf Beschluss des Kreisvorstands auch digital durchgeführt werden. Es muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
5.    Die Einladung ist spätestens 14 Tage vor der Versammlung in Textform unter Angabe einer vor-läufigen Tagesordnung zu versenden. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn die E-Mail-Adresse oder Anschrift verwendet wurde, welche das Mitglied der Partei bekannt gegeben hat. Bei Sat-zungsänderungen gilt eine verlängerte Einladungsfrist von 28 Tagen.
6.    Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
7.    Die Kreismitgliederversammlung wird, wenn sie nichts anderes beschließt, von einem vom Kreis-vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Die Kreismitgliederversammlung kann durch Beschluss den Ablauf der Versammlung und alle dabei auftretenden Verfahrensfragen regeln.

§ 8 Durchführung von Wahlen und Abstimmungen im Kreisverband

1.    Anträge auf Beschlüsse an die Kreismitgliederversammlung können vom Kreisvorstand, Ortsmit-gliederversammlungen, von jedem Mitglied einzeln oder von mehreren Mitgliedern zusammenge-stellt werden.
2.    Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gülti-gen Stimmen. Davon abweichend bedürfen Änderungen der Satzung einer 2/3-Mehrheit der abge-gebenen gültigen Stimmen und einer Ankündigung in der Tagesordnung.
3.    Wahlen und Abstimmungen können im Rahmen der Gesetze in digitaler Form durchgeführt wer-den. Es muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
4.    Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, solange kein Widerspruch dagegen erhoben wird.
5.    Die Nominierung von Kandidat*innen für öffentliche Wahlen, Vorstandswahlen und die Wahlen von Delegierten und Ersatzdelegierten zu Organen übergeordneter Gebietsverbände erfolgen in geheimer Wahl. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn auf Befragen kein Mitglied Widerspruch erhebt.
6.    Die Regelungen des Frauenstatuts des Bundesverbands zur Mindestquotierung, zum Frauenvotum und zum Frauenveto sind für die Versammlungen des Kreisverbands verbindlich.
7.    Bei Wahlen ist gewählt, wer im 1. Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei erforderlichen weiteren Wahlgängen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, mindestens aber von 25 Prozent der Abstimmenden gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit von Personen, die das Quorum erfüllt haben, wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, ent-scheidet das Los. Wahlen in gleiche Ämter können unter Beachtung des Frauenstatuts in einem Wahlgang erledigt werden, wobei es möglich sein muss, für oder gegen jede*n einzelne*n Bewerber*in zu stimmen.
8.    In Organe und als Delegierte in Organe übergeordneter Gebietsverbände können nur Mitglieder des Kreisverbands gewählt werden.
9.    Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und der wesentliche Versammlungs-ablauf sind durch eine vom Vorstand oder von der Kreismitgliederversammlung bestimmte Person zu protokollieren.

§ 9 Der Kreisvorstand

1.    Der Vorstand besteht aus 5 Kreisvorsitzenden, mindestens jedoch aus 3 Vorsitzenden, wenn die Anzahl der Bewerber:innen nicht ausreicht um alle Plätze zu besetzen, sowie dem oder der Kreisschatzmeister*in. Der Kreisvorstand ist mindestquotiert zu besetzen. Bei weniger als drei Kreisvorsitzenden muss auf der nächsten Kreismitgliederversammlung eine Nachwahl der Kreisvorsitzenden stattfinden.  
2.    Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes auf Grundlage der Gesetze und Verordnungen, der Satzungen und Ordnungen und der Beschlüsse der Kreismitgliederver-sammlung. Der Kreisvorstand nimmt die politische Außenvertretung des Kreisverbandes auf Grundlage des Grundsatzprogramms, der sonstigen Programme und der Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung wahr. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a.    die Einberufung der Kreismitgliederversammlung
b.    die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
c.    die Aufstellung des Haushalts
d.    die Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts
e.    Personalentscheidungen im Rahmen des Haushalts

Der Kreisvorstand nimmt die Außenvertretung des Kreisverbands nach §26 BGB und die Arbeitge-ber:innenfunktion für den Kreisverband wahr, wenn der Kreisverband Beschäftigte hat. Die Mit-glieder des Kreisvorstands gleichberechtigt.

1.    Je zwei Mitglieder des Kreisvorstands vertreten den Kreisverband nach §26 BGB gemeinsam nach außen. Das Vertretungsrecht des Kreisvorstands ist im Außenverhältnis unbeschränkt. Im Innen-verhältnis bedürfen Ausgaben über 2.500,- Euro einen Beschluss des Kreisvorstands. Der Kreisvor-stand kann besondere Vertreter*innen bestellen.
2.    Der/Die Kreisschatzmeister*in verwaltet das Geldvermögen des Kreisverbands, führt nach den Vor-gaben des Parteiengesetzes, der Finanzordnung der Landespartei und den Grundsätzen der ord-nungsgemäßen Buchführung Buch und bereitet den jährlichen Rechenschaftsbericht vor. Falls der/die Kassierer*in vorzeitig aus dem Amt ausscheiden sollte, nimmt bis zu einer Nach- oder Neuwahl der Vorstand seine Aufgaben wahr. Eine Nachwahl soll auf der nächsten Kreismitglieder-versammlung angesetzt werden.
3.    Die Kreisvorstandmitglieder werden von der Kreismitgliederversammlung für eine Dauer von zwei Jahren direkt in ihre Ämter gewählt. Wenn ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperi-ode ausscheidet, ist eine Nachwahl für die restliche Dauer der Amtszeit möglich.
4.    Die Abwahl eines oder aller Vorstandsmitglieder während der laufenden Amtszeit ist mit 2/3 Mehrheit der KMV möglich. Der Antrag auf Abwahl bedarf der Ankündigung in der Tagesordnung. Bei der erforderlichen Neuwahl des Vorstands in der gleichen Sitzung können die bisherigen Vor-standsmitglieder erneut kandidieren. Nach der Neuwahl ist die Ämterübergabe unverzüglich zu vollziehen.
5.    Der Kreisvorstand entscheidet in seinen Sitzungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sitzungen können auch digital stattfinden. Wenn erforderlich, können Beschlüsse auch im digita-len Umlaufverfahren mit der Mehrheit der Mitglieder des Kreisvorstandes getroffen werden.
6.    Der Kreisvorstand kann seine Arbeit in einer Geschäftsordnung regeln und kann sich einen Ge-schäftsverteilungsplan geben.

§ 10 Delegierte

1.    Die Delegierten und Ersatzdelegierten zur Bundesversammlung (BDK) werden mindestens einmal im Jahr entsprechend des gültigen Delegiertenschlüssels geheim von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie sollen in der Regel zu jeder Versammlung neu gewählt werden. Für eine Bundes-
versammlung (BDK), auf der eine Liste für die Europawahl aufgestellt wird, müssen die Delegierten ausdrücklich neu unter Beachtung der besonderen gesetzlichen Vorgaben gewählt werden.
2.    Die Delegierten und Ersatzdelegierten zur Landesdelegiertenkonferenz (LDK) werden mindestens einmal im Jahr entsprechend des gültigen Delegiertenschlüssels geheim von der Mitgliederver-sammlung gewählt. Sie sollen in der Regel zu jeder Versammlung neu gewählt werden.
3.    Die Delegierten und Ersatzdelegierten zur Landeswahlversammlung werden im Rahmen der Kreis-mitgliederversammlung von den nach den gesetzlichen Bestimmungen stimmberechtigten
Mitgliedern der Partei in geheimer Wahl ausdrücklich für die jeweilige Versammlung gewählt.
Dabei können nur Delegierte gewählt werden, die nach den gesetzlichen Bestimmungen die
besonderen Voraussetzungen für die jeweilige Parlamentswahl erfüllen.
4.    Bei den Ersatzdelegierten nach Nr. 1-3 ist eine Reihenfolge nach Stimmergebnis festzulegen.
Frauenplätze können nur von weiblichen Ersatzdelegierten besetzt werden.
5.    Die Kreismitgliederversammlung wählt den oder die Kreisschatzmeister*in oder ein anderes
Mitglied des Kreisvorstands in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren als Delegierte*n in den Landesfinanzrat.
6.    Die Kreismitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Delegierte und eine
Ersatzdelegierte zur Landesarbeitsgemeinschaft FrauenPolitik des Landesverbands. Gewählt
werden können nur Frauen, die Mitglied der Partei sind.
7.    Die Delegierten sollen den Organen des Kreisverbands regelmäßig berichten.

§ 11 Rechnungsprüfer*innen

1.    Die Rechnungsprüfer*innen prüfen den von dem/der Kassierer*in erstellten Rechenschaftsbericht vor der Vorlage an die Kreismitgliederversammlung. Sie haben jederzeit das Recht zur Einsicht-nahme in die Buchführung des Kreisverbandes.
2.    Es sind zwei Rechnungsprüfer*innen auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Diese dürfen nicht Vorstandsmitglieder oder Beschäftigte der zu prüfenden Gliederung sein oder im Prüfungszeit-raum gewesen sein. Eine vorzeitige Abwahl ist mit einfacher Mehrheit durch die Kreismitglieder-versammlung möglich. Der Antrag auf Abwahl bedarf der Ankündigung in der Tagesordnung.

§ 12 Öffentliche Wahlen

1.    Der Kreisverband und die Ortsverbände sind berechtigt, zu Kommunalwahlen nach Anhörung des Landesvorstands Wahlbündnisse einzugehen. Wahlbündnisse bedürfen der Zustimmung einer
Mitgliederversammlung des jeweiligen Gebietsverbandes.
2.    Die Bewerber*innen zu öffentlichen Wahlen werden durch die jeweilige Wahlkreisversammlung
in geheimer Wahl nach den Bestimmungen des betreffenden Wahlgesetzes und der zugehörigen Verordnungen gewählt.

§ 13 Streitigkeiten und Ordnungsmaßnahmen

1.    Über Streitigkeiten innerhalb des Kreisverbands, insbesondere Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Kreissatzung, sowie die Anfechtung von Wahlen und Entscheidungen der Organe des Kreisverbands und der Ortsverbände entscheidet entsprechend der Landesschiedsordnung das Landesschiedsgericht.
2.    Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder die Grundwerte der Partei verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in einem Maß beeinträchtigt, das einen
Ausschluss noch nicht rechtfertigt, kann auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung,
des Kreisvorstands, der Ortsmitgliederversammlung oder des Ortsvorstands, dem das Mitglied
angehört, eine Parteiordnungsmaßnahme nach § 15 Abs 1 der Landessatzung beim Landes-schiedsgericht beantragt werden.
3.    Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann auf Antrag der Kreismitgliederversammlung, des Kreisvorstands, der Ortsmitgliederversammlung oder des Ortsvorstands, dem das Mitglied angehört, durch das Landesschiedsgericht ausgeschlossen werden.
4.    Die Enthebung aus Funktionen des Kreisverbands bzw. der im Kreisverband organisierten Orts-
verbände ist angezeigt, wenn diese zur Schädigung der Partei, zu persönlichem Vorteil oder zu Verhandlungen oder Stellungnahmen, für die andere Organe zuständig sind, missbraucht worden sind.

§ 14 Kostenerstattungen

1.    Der Kreisverband erstattet den Mitgliedern jene Kosten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit für die Partei im Auftrag des Vorstands oder der Kreismitgliederversammlung entstehen. Es gilt die Erstattungs-ordnung des Landesverbands in der jeweils gültigen Fassung.
2.    Anträge auf Kostenerstattung müssen innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Entstehung und jeden-falls bis zum 31. Januar des Folgejahrs (es gilt die jeweils kürzere Frist) in Schriftform mit Beifü-gung der Originalbelege bei der/dem Kassierer*in eingereicht werden (Ausschlussfrist).

§ 15 Auflösung oder Verschmelzung

Über eine eventuelle Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbands entscheidet die Kreis-
mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Über die Verwendung des Vermögens des Kreisverbands hat die Kreismitgliederversammlung gleichzeitig mit einfacher Mehrheit Beschluss zu fassen. Der Be-schluss der Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbands bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bestä-tigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder des Kreisverbands mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Zur Bestätigung werden alle Mitglieder binnen 30 Tagen nach Fassung des Auflösungs-
beschlusses in Schriftform aufgefordert. Für den Eingang der Bestätigungen beim Kreisverband ist eine Frist von mindestens 14 Tage zu setzen.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung 8. März 2023 in Kraft.

Frühere Satzungen treten mit Inkrafttreten außer Kraft.

Beitragsordnung

für Bündnis 90/Die Grünen – Kreisverband Alb-Donau

Für die politische Arbeit von Bündnis 90/Die Grünen auf Bundes-, Landes- und Kreisebene ist nicht nur die engagierte Mitarbeit von möglichst vielen Parteimitgliedern erforderlich, sondern auch eine finanzielle Grundlage. Für jedes Mitglied werden knapp 8 EUR (Stand 8/2022) für die politische Arbeit auf Bundes- und Landesebene abgeführt. Damit für die Arbeit im Kreisverband eine ausreichende finanzielle Grundlage verbleibt, gibt sich der Kreisverband Alb-Donau folgende Beitragssatzung:

§1 Mitgliedsbeiträge

Grundsätzlich beträgt der monatliche Mitgliedsbeitrag 1 % des monatlichen Nettoeinkommens. Einkommensnachweise werden nicht eingefordert.

Beiträge unter 12 € müssen schriftlich beim Kreisvorstand beantragt werden. Sie gelten für max. 12 Monate. Der Beitrag sollte dabei nicht unter 8 € liegen, um den Deckungsbeitrag nicht zu unterschreiten. Bei besonderen finanziellen Härten kann der Kreisvorstand Ausnahmen zulassen.

Alle Mitglieder werden gebeten, ihren Mitgliedsbeitrag einmal im Jahr an ihre tatsächlichen Einkommensverhältnisse anzupassen.

§2 Zahlung

Um den Aufwand bei der Verbuchung der Beitragszahlungen so gering wie möglich zu halten, wird der Beitrag per Lastschrift eingezogen. Vorzugsweise quartalsweise oder einmal im Jahr. Ausnahmen sind mit dem Kreisschatzmeister abzustimmen.

§3 Mandatsträgerbeiträge

Analog zu den Regelungen auf Bundes- und Landesebene sollten kommunale Mandatsträger einen angemessenen Teil ihrer Sitzungsgelder und Vergütungen für Aufsichtstätigkeiten in kommunalen Betrieben spenden. Die Höhe ist durch die jeweiligen Fraktionen zu beschließen.

Beschlossen bei der Kreismitgliederversammlung am 27.9.2022